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BVerwG, 22.05.1998 - 5 PKH 16.98, 5 B 30.98 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG München, 20.01.1993 - 12 B 96.138
- VG München, 25.10.1995 - M 18 K 93.569
- VGH Bayern, 17.07.1997 - 12 B 96.138
- VGH Bayern, 11.12.1997 - 12 B 96.138
- BVerwG, 22.05.1998 - 5 PKH 16.98, 5 B 30.98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94
Zuständiges Arbeitsamt im Verfahren nach dem SchwbG über den …
Auszug aus BVerwG, 22.05.1998 - 5 PKH 16.98
Entgegen der Ansicht des Klägers ist für den Streitfall nicht von grundsätzlicher Bedeutung, "was als Betriebsstätte oder Produktionsstätte gilt." Soweit das zuständige Arbeitsamt das Arbeitsamt des Sitzes des Betriebes ist (dazu BVerwGE 99, 262), ist das Berufungsgericht zutreffend und vom Kläger insoweit auch nicht beanstandet davon ausgegangen, daß sich der Begriff des Betriebes nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 17 SchwbG, §§ 1, 4 BetrVG) bestimmt. - BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids - Bindung an Festsetzung des Grades …
Auszug aus BVerwG, 22.05.1998 - 5 PKH 16.98
Schließlich meint der Kläger zu Unrecht, es habe grundsätzliche Bedeutung, "ob ein Widerspruchsbescheid der Hauptfürsorgestelle vom Gericht aufgehoben werden kann und diese Gelegenheit erhält, den Bescheid innerhalb von drei Monaten nachzubessern, diese Gelegenheit wahrnimmt und dann das Gericht nach Aussetzen des Verfahrens gegen den Schwerbehinderten entscheidet." Abgesehen davon, daß die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1993 nicht Gegenstand des Berufungsurteils ist, für das der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 195 [BVerwG 29.11.1961 - VI C 124/61]; 70, 196 ) bereits geklärt, daß ein Widerspruchsbescheid wegen der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift durch Teilurteil aufgehoben werden kann (§ 79 Abs. 2, § 115 VwGO) und Gegenstand der weitergehenden Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dann der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den neuen Widerspruchsbescheid - hier den vom 31. Oktober 1997 - gefunden hat. - BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 144.83
Vorhandensein einer sozial erfahrenen personenberatenden Beteiligung im …
Auszug aus BVerwG, 22.05.1998 - 5 PKH 16.98
Schließlich meint der Kläger zu Unrecht, es habe grundsätzliche Bedeutung, "ob ein Widerspruchsbescheid der Hauptfürsorgestelle vom Gericht aufgehoben werden kann und diese Gelegenheit erhält, den Bescheid innerhalb von drei Monaten nachzubessern, diese Gelegenheit wahrnimmt und dann das Gericht nach Aussetzen des Verfahrens gegen den Schwerbehinderten entscheidet." Abgesehen davon, daß die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1993 nicht Gegenstand des Berufungsurteils ist, für das der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 195 [BVerwG 29.11.1961 - VI C 124/61]; 70, 196 ) bereits geklärt, daß ein Widerspruchsbescheid wegen der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift durch Teilurteil aufgehoben werden kann (§ 79 Abs. 2, § 115 VwGO) und Gegenstand der weitergehenden Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dann der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den neuen Widerspruchsbescheid - hier den vom 31. Oktober 1997 - gefunden hat.